BITV 2.0 (Deutschland)
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Einführung
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ist die deutsche Verordnung zur barrierefreien Gestaltung öffentlicher digitaler Angebote. Sie konkretisiert die Anforderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) für Bundesbehörden und setzt die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in deutsches Recht um.
Die BITV 2.0 richtet sich primär an den öffentlichen Sektor, beeinflusst jedoch zunehmend auch privatwirtschaftliche Unternehmen – insbesondere im Zusammenspiel mit dem BFSG.
Was ist die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 definiert verbindliche technische Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote öffentlicher Stellen des Bundes. Sie legt fest, welche Standards Websites, mobile Anwendungen und weitere digitale Dienste erfüllen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang erhalten. Die Verordnung verweist direkt auf WCAG 2.2 und EN 301 549 als technische Grundlage.
Welche Dienste und Produkte sind betroffen?
Die BITV 2.0 gilt für digitale Angebote öffentlicher Stellen des Bundes.
Primär betroffen
Websites und Webanwendungen von Bundesbehörden
Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen
Intranet- und Extranetanwendungen (sofern nach dem 23. September 2019 veröffentlicht)
Dokumente und Dateiformate, die über öffentliche Websites bereitgestellt werden
Zunehmend relevant für
Öffentlich geförderte Einrichtungen
Unternehmen, die digitale Dienste für den öffentlichen Sektor erbringen
Privatwirtschaftliche Unternehmen im Geltungsbereich des BFSG
Barrierefreiheitsanforderungen gelten für alle Schnittstellen, mit denen Nutzer:innen direkt interagieren.
Wann gilt die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 ist seit 2011 in Kraft und wurde 2019 grundlegend überarbeitet. Dabei wurden die Fristen für die Umsetzung gestaffelt:
Neue Websites: seit 23. September 2019
Bestehende Websites: seit 23. September 2020
Mobile Anwendungen: seit 23. Juni 2021
Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt ergänzend das BFSG mit Stichtag 28. Juni 2025.
Rechtsrahmen und Standards
Die Barrierefreiheitsanforderungen der BITV 2.0 basieren auf:
WCAG 2.2 als technischem Referenzstandard für Webinhalte
EN 301 549 als europäischem Standard für IKT-Produkte und -Dienste
In der Praxis gilt: WCAG 2.2 definiert die Anforderungen an barrierefreie Webinhalte. EN 301 549 erweitert diese auf weitere Technologien. Die BITV 2.0 setzt deren Anwendung für den deutschen öffentlichen Sektor verbindlich durch.
Wer muss die BITV 2.0 einhalten?
Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes, darunter: Bundesministerien und nachgeordnete Behörden, Bundesanstalten und Bundesbetriebe sowie sonstige Bundeseinrichtungen. Länder und Kommunen verfügen über eigene Landesgesetze und -verordnungen, die sich inhaltlich eng an der BITV 2.0 orientieren. Privatwirtschaftliche Unternehmen unterliegen der BITV 2.0 nicht direkt, müssen jedoch die Anforderungen des BFSG erfüllen.
Gibt es Ausnahmen?
Die BITV 2.0 sieht bestimmte Ausnahmen vor. Nicht erfasst sind unter anderem: Live-Übertragungen von Medieninhalten, Online-Karten und Kartendienste (sofern wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei bereitgestellt werden), Inhalte von Dritten, die nicht finanziert oder entwickelt wurden und nicht der Kontrolle der öffentlichen Stelle unterliegen, sowie Inhalte, die ausschließlich für geschlossene Nutzer:innengruppen bestimmt sind und vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden.
Barrierefreiheit in der öffentlichen Beschaffung
Bei der öffentlichen Beschaffung in Deutschland sind Barrierefreiheitsanforderungen verbindlich zu berücksichtigen. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen beim Einkauf digitaler Produkte und Dienste sicherstellen, dass diese die Anforderungen gemäß EN 301 549 und WCAG 2.2 erfüllen. Barrierefreiheit ist damit bereits in der Vergabephase ein verpflichtendes Kriterium.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Durchsetzung der BITV 2.0 erfolgt über Monitoring und Beschwerdeverfahren. Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden überwachen die Einhaltung regelmäßig. Nutzer:innen haben das Recht, Barrierefreiheitsmängel direkt bei der betroffenen Stelle zu melden. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, kann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.
Welche Sanktionen können verhängt werden?
Bei Nichteinhaltung können zuständige Stellen: die Beseitigung von Barrieren anordnen, Schlichtungsverfahren einleiten sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Direkte Geldbußen sind im Rahmen der BITV 2.0 nicht vorgesehen, jedoch können Verstöße gegen das BFSG mit finanziellen Sanktionen geahndet werden.
Was BITV 2.0-Konformität in der Praxis bedeutet
Die Einhaltung der BITV 2.0 bedeutet, dass digitale Angebote von Menschen mit Behinderungen vollständig genutzt werden können. Dazu gehören: barrierefreie Websites und mobile Anwendungen, nutzbare Navigation und Interaktionsabläufe, Kompatibilität mit Assistierenden Technologien, barrierefreie Dokumente und Dateiformate sowie eine aktuelle und vollständige Barrierefreiheitserklärung. Barrierefreiheit muss entlang vollständiger User Journeys berücksichtigt werden.
So unterstützt Accessiway bei der BITV 2.0-Konformität
Accessiway unterstützt Organisationen bei der Umsetzung der BITV 2.0 durch:
Barrierefreiheits-Audits gemäß EN 301 549 und WCAG 2.2
Automatisiertes Barrierefreiheits-Monitoring
Remediation Guidance für Entwicklungsteams
Barrierefreiheits-Trainings
Kontinuierliche Compliance-Unterstützung
Erstellung der Barrierefreiheitserklärung
Diese Leistungen helfen Organisationen, die Anforderungen der BITV 2.0 zu erfüllen und Barrierefreiheit dauerhaft in ihre digitalen Prozesse zu integrieren.