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BehiG (Schweiz)

Behindertengleichstellungsgesetz

Einführung

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) ist das Schweizer Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im digitalen Bereich. Es legt fest, welche Organisationen barrierefrei zugängliche digitale Angebote bereitstellen müssen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt daran teilhaben können. Das BehiG ist nicht Teil des europäischen Rechtsrahmens, verfolgt jedoch vergleichbare Ziele wie der European Accessibility Act.

Was ist das BehiG?

Das BehiG verpflichtet bestimmte Organisationen dazu, ihre digitalen Dienste und Angebote barrierefrei zu gestalten. Es richtet sich primär an Bundesbehörden und Unternehmen, die in Konzessionsverhältnissen mit dem Bund stehen. Darüber hinaus übt es zunehmend Einfluss auf privatwirtschaftliche Unternehmen aus, die digitale Dienste für eine breite Öffentlichkeit erbringen.

Welche Dienste und Produkte sind betroffen?

Das BehiG gilt für eine definierte Gruppe von Organisationen und deren digitalen Angeboten.

Primär betroffen

  • Bundesbehörden und bundesnahe Institutionen

  • Unternehmen mit Bundeskonzession (z. B. SBB, Post, Swisscom)

  • Kantone und Gemeinden (im Rahmen eigener gesetzlicher Regelungen)

Zunehmend relevant für

  • E-Commerce-Plattformen

  • Bank- und Finanzdienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste

  • Digitale Informations- und Buchungsportale

Barrierefreiheitsanforderungen gelten für alle Schnittstellen, mit denen Nutzer:innen direkt interagieren.

Wann gilt das BehiG?

Das BehiG ist seit 2004 in Kraft. Für Bundesbehörden gelten seit 2016 verbindliche Fristen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen. Privatwirtschaftliche Unternehmen unterliegen keiner einheitlichen Übergangsfrist, stehen jedoch zunehmend unter regulatorischem und gesellschaftlichem Druck, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Rechtsrahmen und Standards

Die Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen des BehiG basieren auf:

  • WCAG 2.2 als technischem Referenzstandard für Webinhalte

  • eCH-0059 als schweizerischem Standard für die digitale Barrierefreiheit von Behördenwebsites

In der Praxis gilt: WCAG 2.2 definiert die Anforderungen an barrierefreie Webinhalte. eCH-0059 konkretisiert deren Anwendung für die öffentliche Verwaltung in der Schweiz. Das BehiG setzt den rechtlichen Rahmen für deren Durchsetzung.

Wer muss das BehiG einhalten?

Das BehiG gilt vorrangig für Organisationen mit einer direkten Beziehung zum Bund: Bundesbehörden und bundesnahe Stellen, Unternehmen mit Bundeskonzession sowie Empfänger:innen von Bundessubventionen. Privatwirtschaftliche Unternehmen sind derzeit nicht direkt verpflichtet, können jedoch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie Menschen mit Behinderungen diskriminieren.

Gibt es Ausnahmen?

Kleinere Organisationen ohne Bundesbezug sind vom BehiG in der Regel nicht direkt betroffen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen gilt das Gesetz nur dann unmittelbar, wenn eine Diskriminierung im Sinne des BehiG nachgewiesen werden kann. Eine explizite Kleinstunternehmensregelung wie im europäischen Recht existiert im BehiG nicht.

Barrierefreiheit in der öffentlichen Beschaffung

Bei der öffentlichen Beschaffung in der Schweiz müssen Barrierefreiheitsanforderungen berücksichtigt werden. Bundesstellen und subventionierte Organisationen sind verpflichtet, beim Einkauf digitaler Produkte und Dienste sicherzustellen, dass diese den Anforderungen gemäß WCAG 2.2 und eCH-0059 entsprechen. Barrierefreiheit ist damit bereits in der Vergabephase ein relevantes Kriterium.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Die Durchsetzung des BehiG erfolgt primär über das Klagerecht. Menschen mit Behinderungen können bei Diskriminierung durch Bundesbehörden oder konzessionierte Unternehmen rechtliche Schritte einleiten. Behörden können zudem im Rahmen der Aufsichtspflicht tätig werden und Korrekturen einfordern.

Welche Sanktionen können verhängt werden?

Bei nachgewiesener Diskriminierung können Gerichte: die Beseitigung der Diskriminierung anordnen, Schadenersatz zusprechen sowie feststellende Urteile erlassen. Für Bundesbehörden können zudem verwaltungsinterne Konsequenzen folgen. Die konkrete Höhe möglicher Sanktionen hängt vom Einzelfall ab.

Was BehiG-Konformität in der Praxis bedeutet

Die Einhaltung des BehiG bedeutet, dass digitale Dienste und Angebote von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Dazu gehören: barrierefreie Websites und Anwendungen, nutzbare Navigation und Interaktionsabläufe, Kompatibilität mit Assistierenden Technologien sowie barrierefreie Inhalte und Dokumente. Barrierefreiheit muss entlang vollständiger User Journeys berücksichtigt werden.

So unterstützt Accessiway bei der BehiG-Konformität

Accessiway unterstützt Organisationen bei der Vorbereitung auf das BehiG durch:

  • Barrierefreiheits-Audits gemäß WCAG 2.2 und eCH-0059

  • Automatisiertes Barrierefreiheits-Monitoring

  • Remediation Guidance für Entwicklungsteams

  • Barrierefreiheits-Trainings

  • Kontinuierliche Compliance-Unterstützung

  • Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung

Diese Leistungen helfen Organisationen, die Anforderungen des BehiG zu erfüllen und Barrierefreiheit dauerhaft sicherzustellen, auch wenn sich digitale Dienste weiterentwickeln.

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