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RGAA (Frankreich)

Référentiel Général d'Amélioration de l'Accessibilité

Einführung

Das RGAA (Référentiel Général d'Amélioration de l'Accessibilité) ist Frankreichs offizielles Barrierefreiheits-Regelwerk für digitale Dienste. Es legt fest, wie Organisationen Barrierefreiheit auf Websites, in mobilen Anwendungen und an digitalen Schnittstellen bewerten und umsetzen.

Die Barrierefreiheitsanforderungen in Frankreich basieren auf dem Gesetz 2005-102 (2005), das die rechtliche Grundlage für den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten geschaffen hat. Das RGAA überführt diese Verpflichtungen in ein strukturiertes Regelwerk zur Bewertung von Barrierefreiheit.

Das Regelwerk ist mit europäischen Standards abgestimmt und unterstützt die Umsetzung des European Accessibility Act, insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung der Barrierefreiheitsanforderungen auf privatwirtschaftliche Dienste.

Was ist das RGAA?

Das RGAA (Référentiel Général d'Amélioration de l'Accessibilité) bietet ein strukturiertes Regelwerk zur Bewertung von Barrierefreiheit.

Es umfasst:

  • einen definierten Satz von 106 Barrierefreiheitskriterien (eng verwandt mit den WCAG)

  • eine standardisierte Bewertungsmethodik

  • klare Konformitätsindikatoren

Das RGAA ist in die folgenden 13 thematischen Bereiche gegliedert, die die wesentlichen Bestandteile digitaler Dienste abdecken:

  • Bilder: Alternativtexte und dekorative Bilder

  • Frames: eingebettete Inhalte und iFrames

  • Farben: Kontrastverhältnisse und Farbeinsatz

  • Multimedia: Untertitel, Transkripte, Audiodeskription

  • Tabellen: Struktur und Überschriften von Datentabellen

  • Links: Klarheit und Zweck von Links

  • Skripte: interaktive Komponenten und dynamisches Verhalten

  • Pflichtangaben: Seitentitel, Sprache, technische Anforderungen

  • Informationsstruktur: Überschriften, Listen, semantische Struktur

  • Darstellung von Informationen: Layout, Skalierung, Abstände

  • Formulare: Beschriftungen, Validierung, Fehlerbehandlung

  • Navigation: Menüs, Konsistenz, Orientierung

  • Konsultation: Lesereihenfolge, Zeitlimits, Nutzerinteraktion

Jeder Bereich enthält spezifische Kriterien und zugehörige Tests, die im Rahmen eines Audits bewertet werden müssen.

Das RGAA setzt auf objektive Bewertung und stellt sicher, dass Barrierefreiheit konsistent und reproduzierbar über Teams, Plattformen und Projekte hinweg geprüft wird.

Welche Organisationen müssen das RGAA einhalten?

Die Barrierefreiheitsverpflichtungen gelten für:

Öffentlicher Sektor

  • Staatliche Verwaltungen

  • Kommunale und regionale Gebietskörperschaften

  • Öffentliche Einrichtungen (einschließlich Gesundheitswesen und Bildung)

Diese Organisationen müssen sicherstellen, dass alle relevanten digitalen Dienste barrierefrei sind.

Privatwirtschaft

Barrierefreiheitsanforderungen gelten auch für:

  • Organisationen, die öffentliche Dienste erbringen

  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Euro in Frankreich

Darüber hinaus können Organisationen unabhängig von den RGAA-Schwellenwerten den Barrierefreiheitsanforderungen des European Accessibility Act unterliegen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für Barrierefreiheit in Frankreich?

Die Barrierefreiheitsverpflichtungen werden durch Gesetze definiert, nicht durch das RGAA selbst.

Die wichtigsten Rechtstexte umfassen:

  • Gesetz 2005-102 (Artikel 47) – begründet die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit

  • Gesetz 2016-1321 (Loi pour une République numérique) – erweitert den Geltungsbereich und führt Durchsetzungsmechanismen ein

  • Dekret 2019-768 – bestimmt das RGAA als offiziellen technischen Standard

  • Neuere Aktualisierungen, darunter das Gesetz 171/2023 und seine Durchführungsbestimmungen (Umsetzung des EAA)

Diese legen fest:

  • welche Organisationen betroffen sind

  • welche digitalen Dienste barrierefrei sein müssen

  • welche Konformitäts- und Berichtspflichten gelten

Das RGAA definiert, wie Barrierefreiheit in der Praxis getestet und nachgewiesen wird.

Welche Dienste sind betroffen?

Barrierefreiheitsanforderungen gelten für eine breite Palette digitaler Angebote, darunter:

  • Öffentliche Websites und Webanwendungen

  • Mobile Anwendungen (iOS und Android)

  • Intranets und Extranets

  • Herunterladbare Dokumente (PDF, Word, Tabellenkalkulationen)

  • Multimedia-Inhalte (Audio und Video)

Die Anforderung gilt für den gesamten Dienst, einschließlich aller Seiten, Funktionen und Nutzerinteraktionen.

Gibt es Ausnahmen?

Unverhältnismäßige Belastung

Eine unverhältnismäßige Belastung kann nur für bestimmte Anforderungen oder Komponenten geltend gemacht werden.

Sie muss:

  • im Einzelfall bewertet werden

  • Kosten, Ressourcen und Auswirkungen auf Nutzer:innen berücksichtigen

  • formell dokumentiert sein

Sie kann nicht dazu dienen, die Barrierefreiheit des gesamten Dienstes zu verweigern.

Bereits bestehende Inhalte

Bestimmte Inhalte können ausgenommen sein, wenn:

  • sie vor Inkrafttreten der Barrierefreiheitsanforderungen veröffentlicht wurden

  • sie nicht aktualisiert werden

  • keine barrierefreie Alternative erforderlich ist

Alle Ausnahmen müssen in der Barrierefreiheitserklärung klar ausgewiesen werden.

Welche Dokumentation ist erforderlich?

Organisationen müssen folgende Unterlagen bereitstellen und pflegen:

Barrierefreiheitserklärung

Diese muss enthalten:

  • den Konformitätsgrad

  • identifizierte Barrierefreiheitsprobleme

  • etwaige angewandte Ausnahmen

  • einen Kontaktweg für Nutzer:innen

Die Erklärung muss aktuell gehalten werden und den tatsächlichen Status des Dienstes widerspiegeln.

Barrierefreiheitsseite

Eine öffentlich zugängliche Seite, auf der die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht wird.

Mehrjähriger Barrierefreiheitsplan

Ein strukturierter Plan (in der Regel über drei Jahre), der Folgendes definiert:

  • Barrierefreiheitsziele

  • geplante Maßnahmen

  • zugewiesene Ressourcen

Wie wird Konformität gemessen?

Die RGAA-Konformität wird als Prozentsatz der erfüllten anwendbaren Kriterien gemessen.

Typische Einstufung:

  • 100 % → vollständig konform

  • 75 % oder mehr → teilweise konform

  • unter 50 % → nicht konform

Die Ergebnisse müssen auf der offiziellen RGAA-Testmethodik basieren.

Wie wird Barrierefreiheit getestet?

Das RGAA definiert eine formale und reproduzierbare Testmethodik, die sicherstellt, dass Barrierefreiheit konsistent über Dienste hinweg bewertet wird.

Die Tests umfassen:

  • manuelle Überprüfung der Kriterien anhand definierter Testverfahren

  • Expert:innentests mit Assistierenden Technologien, etwa Screenreadern und Tastaturnavigation

  • Validierung von Nutzerinteraktionen, Verhalten und vollständigen User Flows

Automatisierte Tools können bestimmte Probleme identifizieren und eine erste Analyse unterstützen. Sie können jedoch nicht alle Barrierefreiheitsbarrieren erkennen und auch nicht Usability, Interaktion oder das Verhalten von Assistierenden Technologien bewerten. Vollständige Konformität erfordert Expert:innentests und reale Nutzerinteraktion.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsverpflichtungen kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Geldbußen

  • regulatorische Durchsetzung

  • verpflichtende Korrekturmaßnahmen

Auch die Nichtveröffentlichung oder mangelhafte Pflege einer Barrierefreiheitserklärung stellt einen Verstoß dar. Nutzer:innen (Einzelpersonen oder Interessenverbände) können Barrierefreiheitsprobleme melden, was eine formelle Überprüfung auslösen kann.

So unterstützt Accessiway die RGAA-Konformität

Accessiway unterstützt Organisationen bei der Umsetzung der RGAA-Anforderungen durch:

  • Barrierefreiheits-Audits gemäß den RGAA-Kriterien

  • Automatisiertes Barrierefreiheits-Monitoring

  • Remediation Guidance für Design- und Entwicklungsteams

  • Barrierefreiheits-Trainings

  • Kontinuierliche Compliance-Überwachung

  • Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung

Erfahre mehr darüber, wie wir Barrierefreiheit unterstützen, auf unserer Lösungsseite.

Barrierefreiheit lässt sich leichter aufrechterhalten, wenn sie in die alltäglichen digitalen Prozesse integriert wird.

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